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16 MedienrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit und des Gleichheitsrechts durch die Abweisung einer an die Rundfunkkommission gerichteteten Beschwerde wegen Verletzung des Objektivitätsgebotes durch eine Fernsehsendung über die systematische Vergewaltigung von Frauen im ehemaligen JugoslawienRechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, im Recht nach §2 RundfunkG verletzt worden zu sein, so ist ihm zu entgegnen, daß es sich dabei nur um eine einfachgesetzliche Norm handelt.
Der Beschwerdeführer behauptet gar nicht, selbst im Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art10 Abs1 EMRK verletzt zu sein, sodaß seine entsprechenden Einlassungen den Umständen nach auf sich beruhen können.
Soweit der Beschwerdeführer eine Sendung bestimmten Inhalts und Umfangs zu fordern scheint, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über konkrete (historische) Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen innerhalb des rundfunkverfassungsrechtlichen Rahmens - bei Sendungen, die der ORF selbst gestaltet - Sache des ORF ist (vgl. VfGH 15.03.93 B468/91). Daß der ORF die ihm verfassungsgesetzlich gezogenen Grenzen nicht überschritt, ergibt sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung.
Der Standpunkt der belangten Behörde ist unter den obwaltenden Verhältnissen insgesamt weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit belastet.
Schlagworte
Rundfunk, Meinungsäußerungsfreiheit, Objektivitätsgebot (Rundfunk)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1304.1993Dokumentnummer
JFR_10059772_93B01304_01