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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1924 §15 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2660/79 E 2. Juni 1980 VwSlg 10153 A/1980 RS 1Stammrechtssatz
Das Gesetz räumt dem Beamten ein subjektives Recht auf die Pauschalierung von Nebengebühren nicht ein. Er hat auch keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Es muß der Dienstbehörde vielmehr unbenommen bleiben von der Pauschalierung von Nebengebühren abzugehen. Sie ist für den Fall eines dadurch erzielbaren Ersparnisses im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Währung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gewerbsmäßigkeit der Verwaltung dazu verpflichtet. Vollends gilt dies aber dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die betreffenden pauschalierten Nebengebühren nicht mehr vorliegen. (Hinweis auf E vom 31.3.1977, 0496/77)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120147.X01Im RIS seit
28.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009