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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Entbehrt der angefochtene Bescheid jeglicher Feststellungen, worin das dienstliche Interesse an der Versetzung eines Landeslehrers liegt, ist dem VwGH die Möglichkeit zur Prüfung der Ermessensentscheidung genommen, ob also das Ziel, das durch die Versetzung erreicht werden soll, nur durch die Versetzung des Landeslehrers erreicht werden kann bzw, falls dies nicht der Fall ist, ob die belBeh etwa den Vergleich nach § 19 Abs 4 LDG 1984 gesetzeskonform vorgenommen hat.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120044.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.10.2009