Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §176 Abs2 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/14 89/12/0147 2Stammrechtssatz
Zwar trifft es zu, daß der bisherige Verwendungserfolg ein Gesamturteil darstellt, das die drei Teilbereiche Forschung, Lehre und Verwaltung erfaßt. Dabei sind aber die Teilbereiche Forschung und Lehre - wie sich aus § 176 Abs 3 Z 1 iVm Art VI Abs 11 DRH (Überleitung von Universitätspersonal) ergibt (danach haben die Stellungnahmen Aussagen über die Erfüllung der dem
Universitätsassistenten/Hochschulassistenten ... übertragenen
Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung/Erschließung der Künste und Lehre zu
enthalten) - besonders hervorgehoben; ihnen kommt ein höherer Stellenwert als der Besorgung von Verwaltungsaufgaben zu. Das Gesetz enthält keinen Ansatz dafür, daß eine in einem dieser beiden Bereiche nicht ausreichend vorhandene Leistung durch eine überdurchschnittliche Leistung im anderen Bereich wettgemacht werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, daß jedenfalls eine nicht als ausreichend beurteilte Leistung auf dem Gebiet der Forschung oder der Lehre für sich allein ausreicht, um den bisherigen Verwendungserfolg insgesamt als negativ zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120008.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011