RS Vwgh 1996/5/31 95/12/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

BDG 1979 §176 Abs2 Z3;
BDG 1979 §176 Abs3 Z1;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 89/12/0147 2

Stammrechtssatz

Zwar trifft es zu, daß der bisherige Verwendungserfolg ein Gesamturteil darstellt, das die drei Teilbereiche Forschung, Lehre und Verwaltung erfaßt. Dabei sind aber die Teilbereiche Forschung und Lehre - wie sich aus § 176 Abs 3 Z 1 iVm Art VI Abs 11 DRH (Überleitung von Universitätspersonal) ergibt (danach haben die Stellungnahmen Aussagen über die Erfüllung der dem

Universitätsassistenten/Hochschulassistenten ... übertragenen

Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung/Erschließung der Künste und Lehre zu

enthalten) - besonders hervorgehoben; ihnen kommt ein höherer Stellenwert als der Besorgung von Verwaltungsaufgaben zu. Das Gesetz enthält keinen Ansatz dafür, daß eine in einem dieser beiden Bereiche nicht ausreichend vorhandene Leistung durch eine überdurchschnittliche Leistung im anderen Bereich wettgemacht werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, daß jedenfalls eine nicht als ausreichend beurteilte Leistung auf dem Gebiet der Forschung oder der Lehre für sich allein ausreicht, um den bisherigen Verwendungserfolg insgesamt als negativ zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120008.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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