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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Das Erfordernis einer "örtlichen Anwesenheit" im Ausland von mindestens drei Monaten bei Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus § 54 Abs 2 Z 2 StudFG 1992, wohl aber aus § 56 Abs 1 letzter Satz StudFG 1992 (keine Bedenken des VwGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs 1 StudFG 1992 unter dem Gesichtspunkt der Unsachlichkeit bzw Gleichheitswidrigkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120034.X01Im RIS seit
20.11.2000