RS Vwgh 1996/5/31 96/12/0034

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StudFG 1992 §54 Abs2 Z2;
StudFG 1992 §56 Abs1;

Rechtssatz

Das Erfordernis einer "örtlichen Anwesenheit" im Ausland von mindestens drei Monaten bei Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus § 54 Abs 2 Z 2 StudFG 1992, wohl aber aus § 56 Abs 1 letzter Satz StudFG 1992 (keine Bedenken des VwGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs 1 StudFG 1992 unter dem Gesichtspunkt der Unsachlichkeit bzw Gleichheitswidrigkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120034.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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