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72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer RichtungNorm
KHStG 1983 §16 Abs1;Rechtssatz
Die Anrechnung der in einem anderen Studium abgelegten Prüfung kommt für den Teilnehmer eines Wahlfaches in einem Studium nach dem KHStG nur dann in Betracht, wenn dieser Gegenstand seinem Inhalt nach mit dem jeweils betriebenen Studium nach den KHStG, das durch die Pflichtfächer charakterisiert wird, einen fachlichen Zusammenhang aufweist (mit umfassenden systematischen Überlegungen; hier: dieser fachliche Zusammenhang wurde in Ansehung einer im Rahmen eines Lehramtsstudiums verfaßten Klausurarbeit aus dem Fach Pädagogik als Teilnehmer des Wahlfaches der Studienrichtung Klavier verneint).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120193.X01Im RIS seit
20.11.2000