RS Vwgh 1996/5/31 96/12/0193

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung

Norm

KHStG 1983 §16 Abs1;
KHStG 1983 §16 Abs2;
KHStG 1983 §3 Z2;
KHStG 1983 §31 Abs2;
KHStG 1983 §45 Abs1;

Rechtssatz

Die Anrechnung der in einem anderen Studium abgelegten Prüfung kommt für den Teilnehmer eines Wahlfaches in einem Studium nach dem KHStG nur dann in Betracht, wenn dieser Gegenstand seinem Inhalt nach mit dem jeweils betriebenen Studium nach den KHStG, das durch die Pflichtfächer charakterisiert wird, einen fachlichen Zusammenhang aufweist (mit umfassenden systematischen Überlegungen; hier: dieser fachliche Zusammenhang wurde in Ansehung einer im Rahmen eines Lehramtsstudiums verfaßten Klausurarbeit aus dem Fach Pädagogik als Teilnehmer des Wahlfaches der Studienrichtung Klavier verneint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120193.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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