RS Vwgh 1996/5/31 96/12/0057

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §37;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §18 Abs1;
RGV 1955 §4 Z2;

Rechtssatz

Ist der Ersatz eines Mehraufwandes in Form einer Gebühr wie bei der Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr festgelegt, bedarf es keines Nachweises eines konkreten Mehraufwandes. Bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandserfordernisse steht dem Beamten vielmehr die Gebühr auch dann zu, wenn ihm gar kein konkreter Mehraufwand enstanden ist, weil er beispielsweise bei der Nächtigungsgebühr aus Gründen der persönlichen Sparsamkeit auf die in Inanspruchnahme einer Unterkunft verzichtet oder sonst kostenlos bei Freunden oder Verwandten genächtigt hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120057.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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