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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Aufhebung eines Bescheides wegen willkürlicher Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die Beurteilung der ausländischen Abfallbehandlungsanlage im Verfahren über eine Abfallausfuhrgenehmigung; keine Befugnis der inländischen Behörde zur eigenständigen Prüfung der Anlagen des ausländischen AbfallimporteursRechtssatz
§35 Abs2 Z8 AbfallwirtschaftsG ermächtigt die belangte Behörde in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu einer eigenständigen Prüfung der Umweltgerechtigkeit der Abfallbehandlungsanlagen des in Aussicht genommenen ausländischen Abfallimporteurs (siehe E v 22.06.93, B652/91 ua). Dementsprechend beruhte die Bestellung des Sachverständigen im Abfallexportgenehmigungsverfahren und im Gefolge dessen auch die Vorschreibung von Barauslagen für das Sachverständigengutachten auf einer grundlegend verfehlten Rechtsansicht, was - wie ebenfalls im Vorerkenntnis dargetan - den Bescheid mit Willkür belastet.
Schlagworte
Abfallwirtschaft, Abfallausfuhr, Sachverständige, Gebühr (Sachverständige)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B843.1992Dokumentnummer
JFR_10059772_92B00843_01