RS Vfgh 1994/2/28 B843/92

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AbfallwirtschaftsG §35 Abs2 Z8

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides wegen willkürlicher Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens für die Beurteilung der ausländischen Abfallbehandlungsanlage im Verfahren über eine Abfallausfuhrgenehmigung; keine Befugnis der inländischen Behörde zur eigenständigen Prüfung der Anlagen des ausländischen Abfallimporteurs

Rechtssatz

§35 Abs2 Z8 AbfallwirtschaftsG ermächtigt die belangte Behörde in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu einer eigenständigen Prüfung der Umweltgerechtigkeit der Abfallbehandlungsanlagen des in Aussicht genommenen ausländischen Abfallimporteurs (siehe E v 22.06.93, B652/91 ua). Dementsprechend beruhte die Bestellung des Sachverständigen im Abfallexportgenehmigungsverfahren und im Gefolge dessen auch die Vorschreibung von Barauslagen für das Sachverständigengutachten auf einer grundlegend verfehlten Rechtsansicht, was - wie ebenfalls im Vorerkenntnis dargetan - den Bescheid mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Abfallausfuhr, Sachverständige, Gebühr (Sachverständige)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B843.1992

Dokumentnummer

JFR_10059772_92B00843_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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