RS Vwgh 1996/5/31 96/12/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1996
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PensionsO Wr 1995;
PG 1965 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/12/0127 E 17. Dezember 1997

Rechtssatz

Maßgebend ist, ob der Beamte zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist. Auf Grund dieses Wortlautes sind damit in Übereinstimmung mit der bisherigen Rsp nur soziale Gesichtspunkte angesprochen. Die Zumutbarkeit ist entsprechend der Bedeutung dieses Begriffes auf sozialrechtlichem Gebiet dann gegeben, wenn die der Konstitution des Beamten entsprechenden Tätigkeiten in ihrer sozialen (gesellschaftlichen) Geltung der Vorbildung des Beamten und seiner erreichten dienstrechtlichen Stellung wenigstens annähernd gleichkommen. Ausfälle an Einkommen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile, die ein sozial zumutbarer Beruf mit sich bringen würde, haben bei der Beurteilung, ob Zumutbarkeit gegeben ist, ebenso unberücksichtigt zu bleiben wie wirtschaftliche Erscheinungen, beispielsweise die Arbeitslosigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120091.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten