RS Vwgh 1996/6/3 AW 96/06/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/80 E 28. Oktober 1980 VwSlg 10274 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde dem Bf im innergemeindlichen Instanzenzug eine baubehördliche Bewilligung erteilt, von der er auch Gebrauch gemacht hat (- der Vorstellung der Anrainer kam keine aufschiebende Wirkung zu -), ist der auf Grund der Vorstellung der Anrainer ergangene, den Berufungsbescheid des Gemeinderates behebende, somit nur kassatorische Vorstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Bf zum Nachteil gereichende behördliche Verwaltungsakte sein kann (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw).

Schlagworte

VollzugBesondere Rechtsgebiete BaurechtBindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:AW1996060027.A01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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