RS Vwgh 1996/6/3 95/10/0123

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
EGVG Art9 Abs3;
RAO 1868 §57 Abs2;
RAO 1868 §8 Abs1;
RAO 1868 §8 Abs2;
RAO 1868 §8 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der gegen einen Besch erhobene Vorwurf, im einzelnen genannte Personen vor bestimmten Behörden gewerbsmäßig vertreten zu haben, ohne die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung zu besitzen, erfüllt, als gewerbsmäßige Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit, den Tatbestand des § 57 Abs 2 RAO (Hinweis E 24.4.1989, 89/10/0045). Es ist der Beh daher im Grunde des Art IX Abs 3 EGVG verwehrt, von der "besonderen Vorschrift" des § 57 Abs 2 RAO erfaßte Verhalten des Besch dem Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 1 EGVG zu unterstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100123.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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