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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der gegen einen Besch erhobene Vorwurf, im einzelnen genannte Personen vor bestimmten Behörden gewerbsmäßig vertreten zu haben, ohne die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung zu besitzen, erfüllt, als gewerbsmäßige Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit, den Tatbestand des § 57 Abs 2 RAO (Hinweis E 24.4.1989, 89/10/0045). Es ist der Beh daher im Grunde des Art IX Abs 3 EGVG verwehrt, von der "besonderen Vorschrift" des § 57 Abs 2 RAO erfaßte Verhalten des Besch dem Tatbestand des Art IX Abs 1 Z 1 EGVG zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995100123.X01Im RIS seit
20.11.2000