RS Vwgh 1996/6/3 94/10/0125

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Um überprüfen zu können, ob das Landschaftsbild oder die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart iSd § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977 und § 6 Abs 4 Z 2 NÖ NatSchG 1977 durch ein Vorhaben dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, daß der entsprechenden Beurteilung durch die Behörde eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrunde liegt. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100125.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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