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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Um überprüfen zu können, ob das Landschaftsbild oder die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart iSd § 6 Abs 4 Z 1 NÖ NatSchG 1977 und § 6 Abs 4 Z 2 NÖ NatSchG 1977 durch ein Vorhaben dauernd und maßgeblich beeinträchtigt wird, ist es erforderlich, daß der entsprechenden Beurteilung durch die Behörde eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrunde liegt. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100125.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009