RS Vwgh 1996/6/3 96/10/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1996
beobachten
merken

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §1 Abs2;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0056 1

Stammrechtssatz

Durch das Lagern von Lebensmitteln, die unrichtige Angaben über ihre Haltbarkeit enthalten, wird der Tatbestand des Inverkehrbringens falsch bezeichneter Lebensmittel nach § 74 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 lit c und § 8 lit f LMG 1975 verwirklicht. Da bereits das Lagern solcherart bezeichneter Lebensmittel den Tatbestand verwirklicht, ist es ohne Belang, daß konkrete Konsumenten über die Haltbarkeit der Produkte aufgrund der Tatsache nicht falsch informiert wurden, da diese Produkte gar nicht an die Konsumenten gelangten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100028.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten