RS Vwgh 1996/6/3 94/10/0039

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/31 92/10/0041 3

Stammrechtssatz

Die Entscheidung nach § 27 Abs 2 Tir NatSchG 1991 muß in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzis zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 28.6.1993, 93/10/0019).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100039.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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