Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine gesonderte Verständigung des Naturschutzbeauftragten, dem das Gesetz insoweit lediglich von der Parteistellung des Landesumweltanwaltes abgeleitete Rechte einräumt (§ 35 Abs 4 Tir NatSchG 1991), ist nicht erforderlich. Eine gesetzliche Anordnung, den Naturschutzbeirat (§ 33 Tir NatSchG 1991) in naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren anzuhören, besteht nicht.
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Besondere Rechtsgebiete Diverses Beteiligter Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100131.X02Im RIS seit
24.01.2001