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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand, daß der in einem Verfahren nach § 27 Tir NatSchG 1991 beigezogene Amtssachverständige Biologe sei, bietet keinen Anhaltspunkt für eine in der Beiziehung dieses Amtssachverständigen oder in der Verwertung seines Befundes und Gutachtens gelegene Rechtswidrigkeit. Daß der Sachverständige von der Behörde als "Amtssachverständiger für Naturkunde" bezeichnet wurde, ist sowohl iZm seiner Eigenschaft als amtlicher Sachverständiger als auch mit dem inneren Beweiswert von Befund und Gutachten ohne Bedeutung.
Schlagworte
Allgemein Amtssachverständiger Person Bejahung Anforderung an ein Gutachten Befangenheit von Sachverständigen Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100131.X01Im RIS seit
24.01.2001