RS Vwgh 1996/6/3 94/10/0039

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs7;
NatSchG Tir 1991 §9;

Rechtssatz

Darlegungen über die Bedeutung von Feuchtgebieten im allgemeinen (hier: über das Vorkommen bestimmter Pflanzengesellschaften) können auf den Einzelfall zugeschnittene Tatsachenfeststellungen und Überlegungen iZm der Gewichtung des Interesses an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur nicht ersetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100039.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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