Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Darlegungen über die Bedeutung von Feuchtgebieten im allgemeinen (hier: über das Vorkommen bestimmter Pflanzengesellschaften) können auf den Einzelfall zugeschnittene Tatsachenfeststellungen und Überlegungen iZm der Gewichtung des Interesses an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur nicht ersetzen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100039.X04Im RIS seit
20.11.2000