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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Widmung einer Grundfläche als Bauland dokumentiert das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erschließung. Die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses und ihre Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur bleibt im Bewilligungsverfahren nach § 9 iVm § 27 Tir NatSchG 1991 der Naturschutzbehörde vorbehalten (Hinweis E 23.9.1991, 91/10/0015, E 5.7.1993, 92/10/0447, E 28.9.1992, 91/10/0205 ua). Hat die belBeh vom Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erschließung eines Grundstückes auszugehen, so hat sie die Partei aufzufordern, ihr Vorhaben soweit zu konkretisieren, daß die Behörde zu einer Interessenabwägung (hier: Aufschüttung einer als Industriegrund gewidmeten Fläche zu Gewerbezwecken) in der Lage ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100039.X02Im RIS seit
20.11.2000