RS Vfgh 1994/2/28 B1281/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art129a
StPO §175
AVG §67c

Leitsatz

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung der Beschwerden zweier Fremder gegen ihre Festnahme und Anhaltung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung; keine Gerichtsakte aufgrund fehlenden richterlichen Auftrags

Rechtssatz

Der belangte Unabhängige Verwaltungssenat hätte die Beschwerden gegen die zwar im Dienste der Strafjustiz, jedoch ohne richterlichen Auftrag vorgenommene, daher nicht dem Gericht zuzurechnende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung gemäß §175 und §177 StPO wegen des Verdachts der Urkundenfälschung iSd §223 und §224 StGB) nicht zurückweisen dürfen; vielmehr hätte er diese einer sachlichen Behandlung zuführen müssen.

Im übrigen Ablehnung bzw Zurückweisung mangels Beschwer der gegen die Schubhaft gerichteten Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat, Festnehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1281.1993

Dokumentnummer

JFR_10059772_93B01281_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten