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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung der Beschwerden zweier Fremder gegen ihre Festnahme und Anhaltung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung; keine Gerichtsakte aufgrund fehlenden richterlichen AuftragsRechtssatz
Der belangte Unabhängige Verwaltungssenat hätte die Beschwerden gegen die zwar im Dienste der Strafjustiz, jedoch ohne richterlichen Auftrag vorgenommene, daher nicht dem Gericht zuzurechnende Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme und Anhaltung gemäß §175 und §177 StPO wegen des Verdachts der Urkundenfälschung iSd §223 und §224 StGB) nicht zurückweisen dürfen; vielmehr hätte er diese einer sachlichen Behandlung zuführen müssen.
Im übrigen Ablehnung bzw Zurückweisung mangels Beschwer der gegen die Schubhaft gerichteten Beschwerde.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenrecht, Unabhängiger Verwaltungssenat, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1281.1993Dokumentnummer
JFR_10059772_93B01281_01