RS Vwgh 1996/6/3 96/10/0028

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Veröffentlicht am 03.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/08/03 95/10/0056 2

Stammrechtssatz

§ 74 Abs 1 LMG 1975 enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Zum Tatbestand des Inverkehrbringens eines falsch bezeichneten Lebensmittels gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr; es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Dies bedeutet, daß der Beschuldigte (für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften Verantwortliche) glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100028.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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