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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bestand für eine Verlängerung der Beschlagnahme im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses gem § 40 Abs 1 Z 2 WeinG 1985 kein Grund mehr, hat die Strafbehörde nun die Wahl, eine Verfallserklärung vorzunehmen oder nicht. Eine bedingte Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist rechtswidrig. Auch die Berufungsbehörde kann die Beschlagnahmewirkung nicht aufrecht erhalten, sondern kann nur - nach Durchführung eines eigenen Verfahrens mit möglicherweise anderen Beteiligten - die Verfallsanordnung treffen oder nicht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991100150.X02Im RIS seit
20.11.2000