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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks wegen mangelnder Mittel für den Unterhalt und ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sowie wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit; ausdrückliche und mit Begründung versehene Interessenabwägung der Behörde nicht erkennbarRechtssatz
Der Beschwerdeführer hat enge familiäre Bindungen in Österreich:
Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der - den Beschwerdeausführungen zufolge - persönliche Bindungen in Form einer Lebensgemeinschaft bereits vor der Eheschließung bestanden. Der Beschwerdeführer hält sich seit 1991 in Österreich auf.
Die Behauptungen in der Begründung lassen nicht erkennen, ob die Behörde eine Interessenabwägung vorgenommen hat; es fehlt der Behauptung nämlich jegliche Begründung. Beim gegebenen Sachverhalt durfte eine (ausdrückliche und mit Begründung versehene) Interessenabwägung nicht etwa deshalb entfallen, weil von vornherein festgestanden wäre, daß sie jedenfalls zum Nachteil des Fremden ausgehen würde.
(mit Hinweis auf E v 13.03.93, G212/92 ua, zu den gleichlautenden Bestimmungen des §25 Abs3 litd und lite PaßG 1969).
Schlagworte
Fremdenrecht, Paßwesen, Bescheidbegründung, Interessenabwägung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1364.1993Dokumentnummer
JFR_10059772_93B01364_01