RS Vfgh 1994/2/28 B1364/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

EMRK Art8 Abs2
FremdenG §10 Abs1 Z2
FremdenG §10 Abs1 Z4

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks wegen mangelnder Mittel für den Unterhalt und ausreichenden Krankenversicherungsschutzes sowie wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit; ausdrückliche und mit Begründung versehene Interessenabwägung der Behörde nicht erkennbar

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat enge familiäre Bindungen in Österreich:

Er ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der - den Beschwerdeausführungen zufolge - persönliche Bindungen in Form einer Lebensgemeinschaft bereits vor der Eheschließung bestanden. Der Beschwerdeführer hält sich seit 1991 in Österreich auf.

Die Behauptungen in der Begründung lassen nicht erkennen, ob die Behörde eine Interessenabwägung vorgenommen hat; es fehlt der Behauptung nämlich jegliche Begründung. Beim gegebenen Sachverhalt durfte eine (ausdrückliche und mit Begründung versehene) Interessenabwägung nicht etwa deshalb entfallen, weil von vornherein festgestanden wäre, daß sie jedenfalls zum Nachteil des Fremden ausgehen würde.

(mit Hinweis auf E v 13.03.93, G212/92 ua, zu den gleichlautenden Bestimmungen des §25 Abs3 litd und lite PaßG 1969).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Paßwesen, Bescheidbegründung, Interessenabwägung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1364.1993

Dokumentnummer

JFR_10059772_93B01364_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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