RS VwGH Erkenntnis 1996/06/04 95/09/0261

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Rechtssatz

Das Arbeitsmarktservice wurde gem § 1 Abs 1 Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl 1994/313) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gem § 41 Abs 1 AMSG 1994 bestreitet das Arbeitsmarktservice die Personalausgaben und Sachausgaben für die Vollziehung des AuslBG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Solcherart hat der zuerkannte Aufwandersatz aber dem Arbeitsmarkt als Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG zuzufließen.

Schlagworte
Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Belangte Behörde als obsiegende Partei Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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