Das Arbeitsmarktservice wurde gem § 1 Abs 1 Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl 1994/313) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gem § 41 Abs 1 AMSG 1994 bestreitet das Arbeitsmarktservice die Personalausgaben und Sachausgaben für die Vollziehung des AuslBG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Solcherart hat der zuerkannte Aufwandersatz aber dem Arbeitsmarkt als Rechtsträger iSd § 47 Abs 5 VwGG zuzufließen.