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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 litd idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/21 93/09/0309 5Stammrechtssatz
Allein der Umstand, daß es sich bei der Antragstellerin um eine "private" Dienstgeberin handelt, schließt es nicht aus, ihr auf der Grundlage des § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG die beantragte Beschäftigungsbewilligung zu erteilen. Für eine nur an der Person des Dienstgebers orientierte Auslegung bietet nämlich der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung keinen Ansatzpunkt (Hinweis E 19.5.1993, 93/09/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090071.X01Im RIS seit
20.11.2000