RS Vwgh 1996/6/4 96/09/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60 Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AntimißbrauchsG 1996;
AuslBG §28a idF 1995/895;
AuslBG §30a idF 1995/895;
AuslBG §34 Abs13 idF 1995/895;
AuslBG BundeshöchstzahlV 1995 (944/1994);
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/04/11 95/09/0347 2

Stammrechtssatz

Die ab 1.1.1996 weggefallene Berechtigung des BMAS zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Art 131 Abs 2 B-VG bewirkt, daß der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice diese Befugnis gleichfalls nicht mehr zusteht, weil ihre Beschwerdelegitimation eine vom genannten BMAS abgeleitete bzw von diesem zeitlich begrenzt übertragene ist und demnach keine von der des BMAS abweichende Rechtsstellung sein kann. Die dem BMAS gem § 34 Abs 13 AuslBG eingeräumte Verordnungsermächtigung - von der der BMAS durch Erlassung der Verordnung vom 20.12.1994 (BGBl 1994/994) Gebrauch machte - regelte die Aufgabenübertragung bzw den Zeitpunkt und die näheren Umstände dieser Übertragung im Verhältnis zwischen dem BMAS und den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice. Die genannte Verordnung kann daher nicht als eine Rechtsgrundlage iSd Art 131 Abs 2 B-VG angesehen werden, mit der - losgelöst von der dem BMAS zukommenden Berechtigung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - eine Beschwerdelegitimation eingeräumt wurde bzw in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte eingeräumt werden dürfen. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des VwGH waren daher im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch gegeben, jedoch nachträglich - mit dem Inkrafttreten des AntimißbrauchsG BGBl 1995/895 am 1.1.1996 - weggefallen, womit Gegenstandslosigkeit eintrat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090128.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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