RS Vwgh 1996/6/4 95/09/0066

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Liegen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur rechtskräftige Vorstrafen nach dem dritten bzw vierten Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG vor, so ist der zweite Strafsatz legcit nicht anwendbar.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090066.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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