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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Liegen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur rechtskräftige Vorstrafen nach dem dritten bzw vierten Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG vor, so ist der zweite Strafsatz legcit nicht anwendbar.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090066.X01Im RIS seit
20.11.2000