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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0475 1Stammrechtssatz
Daß keine die Anstellungserfordernisse erfüllende (Ersatz) Arbeitskraft vorhanden ist, ist im Rahmen der nach Überschreitung der Landeshöchstzahl zu prüfenden Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 1 bis 4 AuslBG (anders als im Verfahren nach § 4 Abs 1 AuslBG) ohne maßgebende Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994090071.X02Im RIS seit
20.11.2000