RS Vwgh 1996/6/5 95/20/0333

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Veröffentlicht am 05.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/09 95/20/0380 2

Stammrechtssatz

Ohne vorliegende Ermittlungsergebnisse kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß in der von den Alliierten im Nordirak eingerichteten kurdischen Sicherheitszone nördlich des 36ten Breitengrades Verfolgungssicherheit auch für Nicht-Kurden (hier: christlicher Chaldäer) bestehe.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200333.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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