RS Vwgh 1996/6/5 95/20/0241

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Veröffentlicht am 05.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;

Rechtssatz

Eine Verschiebung der Beweislast mit der Konzeption sicherer Nachbarstaaten iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991, gestützt auf deren Mitgliedschaft bei der FlKonv, wonach der Asylwerber darzulegen hätte, durch welchen Nachbarstaat er auf dem Landweg nach Österreich gelangt sei und er konkret zu behaupten sowie zu bescheinigen hätte, warum der betreffende Staat ihm keine Sicherheit vor Abschiebung in den Verfolgerstaat geboten habe, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß der Asylwerber seine tatsächliche Fluchtroute bewußt zu verschleiern trachtet und insoweit seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren vorsätzlich nicht nachkommt (hier: die belBeh hat zur tatsächlichen Fluchtroute keine Feststellungen getroffen, Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Verschleierung liegen nicht vor).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200241.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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