RS Vwgh 1996/6/5 95/20/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1996
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/24 94/20/0855 2 (daß das Fahrzeug mit einer Alarmanlage ausgerüstet ist, ändert daran nichts; hier: versperrtes Badekästchen in einem Freibad)

Stammrechtssatz

Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe selbst in einem versperrten Personenkraftwagen stellt keine sorgfältige Verwahrung iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar (Hinweis E 29.11.1989, 89/01/0332, E 30.5.1990, 90/01/0031 und E 8.7.1992, 92/01/0593; hier: Diebstahl eines unbeaufsichtigt abgestellten Autos, nachdem der Täter durch den vorhergehenden Tankstelleneinbruch in den Besitz des dort befindlichen Fahrzeugschlüssels gelangt war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200156.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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