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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzRechtssatz
Aufhebung der angefochtenen Bescheide hinsichtlich festgesetzter Aussetzungszinsen infolge Aufhebung des §212a Abs9 BAO mit E v 30.06.93, G275/92 ua.
Mit der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G275/92 wurde am 11.03.93 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits Verfahrenshilfeanträge beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) am 15.10.93 eingebrachten Beschwerden galten aufgrund §73 Abs2 und §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages, somit also noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G275/92 erhoben. Die Verfahren sind somit Anlaßfällen gleichzuhalten.
Was hingegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Abgabeneinhebung wegen Erledigung der Berufungen betrifft, sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden.
Da die angefochtenen Bescheide diesbezüglich eine Trennung zulassen, sind die Beschwerden insoweit abzuweisen.
Kostenzuspruch. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerden kann außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozeßaufwand verursacht hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1319.1992Dokumentnummer
JFR_10059772_92B01319_01