RS Vfgh 1994/2/28 B1319/92, B1344/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
ZPO §73 Abs2
ZPO §464 Abs3
VfGG §88

Rechtssatz

Aufhebung der angefochtenen Bescheide hinsichtlich festgesetzter Aussetzungszinsen infolge Aufhebung des §212a Abs9 BAO mit E v 30.06.93, G275/92 ua.

Mit der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G275/92 wurde am 11.03.93 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits Verfahrenshilfeanträge beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) am 15.10.93 eingebrachten Beschwerden galten aufgrund §73 Abs2 und §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages, somit also noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren G275/92 erhoben. Die Verfahren sind somit Anlaßfällen gleichzuhalten.

Was hingegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Abgabeneinhebung wegen Erledigung der Berufungen betrifft, sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht entstanden.

Da die angefochtenen Bescheide diesbezüglich eine Trennung zulassen, sind die Beschwerden insoweit abzuweisen.

Kostenzuspruch. Die teilweise Erfolglosigkeit der Beschwerden kann außer Betracht bleiben, da dieser Teil keinen zusätzlichen Prozeßaufwand verursacht hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1319.1992

Dokumentnummer

JFR_10059772_92B01319_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten