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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z3;Rechtssatz
Ohne Hinzutreten besonderer Umstände reicht die vorsätzliche Weigerung, an der Messung der Körpergröße als einem Teil der erkennungsdienstlichen Behandlung des Asylwerbers durch die Abnahme der Kopfbedeckung mitzuwirken, nicht aus, um den Tatbestand des § 19 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 zu verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200041.X04Im RIS seit
20.11.2000