RS Vwgh 1996/6/5 95/20/0142

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Veröffentlicht am 05.06.1996
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Waffenverbotes gegen ein aktives Mitglied einer Gruppe, deren Angehörige eine manifeste Gewaltbereitschaft aufweisen (hier: versuchtes Bombenattentat, Gewaltideen im Zuge ausländerfeindlicher Einstellung) und Schußwaffen besitzen, ist gerechtfertigt. Auf den etwaigen inneren Vorbehalt eines Gruppenmitgliedes kommt es bei der gebotenen Beurteilung nach objektiven Kriterien nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200142.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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