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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Erlassung eines Waffenverbotes gegen ein aktives Mitglied einer Gruppe, deren Angehörige eine manifeste Gewaltbereitschaft aufweisen (hier: versuchtes Bombenattentat, Gewaltideen im Zuge ausländerfeindlicher Einstellung) und Schußwaffen besitzen, ist gerechtfertigt. Auf den etwaigen inneren Vorbehalt eines Gruppenmitgliedes kommt es bei der gebotenen Beurteilung nach objektiven Kriterien nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200142.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011