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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z3;Rechtssatz
Im Falle des § 19 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 kommt eine sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 71 AVG über die Wiedereinsetzung nicht in Betracht, weil eine Verweigerung der Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung stets leichte Fahrlässigkeit übersteigt. Eine Weigerung ist schon dem Wortsinn nach ohne Vorsatz nicht denkbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200041.X03Im RIS seit
20.11.2000