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10/10 GrundrechteNorm
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;Rechtssatz
Vom Asylwerber als entehrend empfundene oder seinen religiösen Gebräuchen widersprechende Handlungen oder Duldungen (hier: Sikh, Abnahme der Kopfbedeckung) sind von ihm bei der erkennungsdienstlichen Behandlung im Bereich der zur Erzielung einwandfreier Identifizierungsmerkmale nicht unerläßlichen Maßnahmen nicht zu verlangen, wenn seine Identität auch anders gesichert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200041.X08Im RIS seit
20.11.2000