RS Vwgh 1996/6/5 96/20/0242

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Veröffentlicht am 05.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Einer Partei ist für ihre Stellungnahme lediglich eine AUSREICHENDE Frist einzuräumen (Hinweis E 18.1.1968, 1221/67). Angesichts der Kürze und Eindeutigkeit des Sachverhaltes kann aber in der Bemessung (bzw Gewährung) einer Frist zur Stellungnahme von 2 (hier: de facto 3) Wochen keine unangemessene Kürze erkannt werden (hier: Stellungnahme zum Vorhalt der Verfolgunssicherheit gem § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200242.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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