RS Vfgh 1994/2/28 V87/93, V88/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
beobachten
merken

Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
80. und 82, öffentliche Bekanntmachung der Agrarmarkt Austria vom 16.11.93 (Aufteilungsschlüssel Rinderexport)
ViehwirtschaftsG 1983 §6

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Verordnungen betreffend den Aufteilungsschlüssel für den Export weiblicher und männlicher Rinder mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Einleitung eines Ausfuhrbewilligungsverfahrens

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) der Agrarmarkt Austria, Fachausschuß Vieh und Fleisch, Nr. 80, Abschnitt A, betreffend ein allgemeines Aufteilungsverfahren zum Export von Rindfleisch männlicher Rinder in Länder der EG und EFTA, Punkt 4.5.3., vom 16.11.93 sowie der Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) der Agrarmarkt Austria, Fachausschuß Vieh und Fleisch, Nr. 82, Abschnitt A, betreffend ein allgemeines Aufteilungsverfahren zum Export von Rindfleisch weiblicher Rinder in Länder der EG und EFTA, Punkt 5.5.3., vom 16.11.93.

Wie sich aus den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft selbst ergibt, steht dieser Gesellschaft die Möglichkeit offen, ein Ausfuhrbewilligungsverfahren durch einen Antrag einzuleiten. Gemäß §6 Abs1 ViehwirtschaftsG 1983 bedürfen die Einfuhren bestimmter Waren einer Bewilligung der Kommission. Normiert ein Gesetz ein Bewilligungsverfahren, demzufolge unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen eine Bewilligung bescheidmäßig zu erteilen ist, so greift erst der die Bewilligung versagende Bescheid unmittelbar in die Rechtssphäre des Normadressaten ein (so schon VfSlg. 8009/1977, S. 161). Daß eine negative Administrativentscheidung zu erwarten ist, ändert dabei an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts, weil es nur darauf ankommt, daß die im Administrativverfahren angewendeten Verordnungsbestimmungen angegriffen werden können (VfSlg. 11348/1987; VfGH 12.10.92, G101/92).

Entscheidungstexte

  • V 87,88/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1994 V 87,88/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Viehwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V87.1993

Dokumentnummer

JFR_10059772_93V00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten