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55 WirtschaftslenkungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Verordnungen betreffend den Aufteilungsschlüssel für den Export weiblicher und männlicher Rinder mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Einleitung eines AusfuhrbewilligungsverfahrensRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) der Agrarmarkt Austria, Fachausschuß Vieh und Fleisch, Nr. 80, Abschnitt A, betreffend ein allgemeines Aufteilungsverfahren zum Export von Rindfleisch männlicher Rinder in Länder der EG und EFTA, Punkt 4.5.3., vom 16.11.93 sowie der Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) der Agrarmarkt Austria, Fachausschuß Vieh und Fleisch, Nr. 82, Abschnitt A, betreffend ein allgemeines Aufteilungsverfahren zum Export von Rindfleisch weiblicher Rinder in Länder der EG und EFTA, Punkt 5.5.3., vom 16.11.93.
Wie sich aus den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft selbst ergibt, steht dieser Gesellschaft die Möglichkeit offen, ein Ausfuhrbewilligungsverfahren durch einen Antrag einzuleiten. Gemäß §6 Abs1 ViehwirtschaftsG 1983 bedürfen die Einfuhren bestimmter Waren einer Bewilligung der Kommission. Normiert ein Gesetz ein Bewilligungsverfahren, demzufolge unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen eine Bewilligung bescheidmäßig zu erteilen ist, so greift erst der die Bewilligung versagende Bescheid unmittelbar in die Rechtssphäre des Normadressaten ein (so schon VfSlg. 8009/1977, S. 161). Daß eine negative Administrativentscheidung zu erwarten ist, ändert dabei an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts, weil es nur darauf ankommt, daß die im Administrativverfahren angewendeten Verordnungsbestimmungen angegriffen werden können (VfSlg. 11348/1987; VfGH 12.10.92, G101/92).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, ViehwirtschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V87.1993Dokumentnummer
JFR_10059772_93V00087_01