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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/21 94/17/0286 1Stammrechtssatz
Die formelle Verweigerung einer Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme durch die belangte Behörde kann für sich allein einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht begründen (hier: Der Bf hat in (der Ergänzung) seiner Beschwerde nichts zur Frage ausgeführt, was er vorgebracht hätte, wenn diese Fristverlängerung gewährt worden wäre).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200242.X01Im RIS seit
11.07.2001