RS Vwgh 1996/6/5 96/20/0242

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Veröffentlicht am 05.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 94/17/0286 1

Stammrechtssatz

Die formelle Verweigerung einer Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme durch die belangte Behörde kann für sich allein einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht begründen (hier: Der Bf hat in (der Ergänzung) seiner Beschwerde nichts zur Frage ausgeführt, was er vorgebracht hätte, wenn diese Fristverlängerung gewährt worden wäre).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200242.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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