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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Asylwerber ist nur zur Mitwirkung an denjenigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen verpflichtet, die zur Erzielung unverwechselbarer Merkmale, insbesondere durch Aufnahme von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken, im Einzelfall notwendig sind. Liegen derartige Ergebnisse vor, so werden Messungen am Körper des Asylwerbers nicht nötig sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996200041.X07Im RIS seit
20.11.2000