RS Vwgh 1996/6/5 96/20/0041

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Veröffentlicht am 05.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §19 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Asylwerber ist nur zur Mitwirkung an denjenigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen verpflichtet, die zur Erzielung unverwechselbarer Merkmale, insbesondere durch Aufnahme von Lichtbildern und Abnahme von Fingerabdrücken, im Einzelfall notwendig sind. Liegen derartige Ergebnisse vor, so werden Messungen am Körper des Asylwerbers nicht nötig sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200041.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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