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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Rücklegungsbeschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer mangels Legitimation des Einschreiters als aussichtslosRechtssatz
Gemäß §29 Abs2 Satz 2 DSt 1990 steht das Recht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Rücklegungsbeschluß nur dem Kammeranwalt zu. §47 DSt 1990 wiederum räumt das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an die OBDK gegen Beschlüsse des Disziplinarrats dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft ein, nicht mehr aber "demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint" (§53 DSt 1872).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1820.1993Dokumentnummer
JFR_10059772_93B01820_01