RS Vwgh 1996/6/13 95/18/0270

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AufG 1992 §6;
AVG §73;
FrG 1993 §7 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/18/0633 E 15. Oktober 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0388 1

Stammrechtssatz

Zufolge der in § 7 Abs 7 FrG 1993 normierten Umdeutung eines Sichtvermerksantrages in einen Antrag gem § 1 und § 6 AufenthaltsG 1992 liegt - im Grunde des § 69 Abs 4 FrG 1993 - ab dem Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 eine Verletzung der Entscheidungspflicht der gem § 6 Abs 4 AufenthaltsG 1992 zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland nicht vor, weshalb ein Devolutionsantrag zurückzuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180270.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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