RS Vwgh 1996/6/13 96/18/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1993 §36 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder der vom Fremden erwirkte Durchsetzungsaufschub betreffend die Ausweisung gem § 22 Abs 1 FrG 1993 noch das Verfahren betreffend einen Abschiebungsaufschub (§ 36 Abs 2 FrG 1993) können der gegen die Ausweisung erhobenen Beschwerde zum Erfolg verhelfen, ist doch die Rechtmäßigkeit einer auf § 17 Abs 1 FrG 1993 gestützten Ausweisung ausschließlich anhand der Kriterien dieser Bestimmung (iVm § 19 legcit) zu beurteilen. Der Durchsetzungsaufschub schiebt lediglich die Durchsetzung der verhängten rechtskräftigen Ausweisung hinaus und ist zudem zeitlich begrenzt. Aus einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubs bzw aus einem Rechtsmittel gegen eine Abweisung eines solchen Antrags kann der Fremde kein Recht zum Aufenthalt in Österreich herleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180230.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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