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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Weder der vom Fremden erwirkte Durchsetzungsaufschub betreffend die Ausweisung gem § 22 Abs 1 FrG 1993 noch das Verfahren betreffend einen Abschiebungsaufschub (§ 36 Abs 2 FrG 1993) können der gegen die Ausweisung erhobenen Beschwerde zum Erfolg verhelfen, ist doch die Rechtmäßigkeit einer auf § 17 Abs 1 FrG 1993 gestützten Ausweisung ausschließlich anhand der Kriterien dieser Bestimmung (iVm § 19 legcit) zu beurteilen. Der Durchsetzungsaufschub schiebt lediglich die Durchsetzung der verhängten rechtskräftigen Ausweisung hinaus und ist zudem zeitlich begrenzt. Aus einem Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubs bzw aus einem Rechtsmittel gegen eine Abweisung eines solchen Antrags kann der Fremde kein Recht zum Aufenthalt in Österreich herleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180230.X03Im RIS seit
11.07.2001