RS Vfgh 1994/2/28 G261/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

86 Veterinärrecht
86/02 Tierärzte

Norm

EMRK Art10 Abs2
TierärzteG §17 Abs1

Leitsatz

Verstoß des Werbeverbots für Tierärzte gegen die Meinungsäußerungsfreiheit; keine verfassungskonforme Auslegung möglich

Rechtssatz

§17 Abs1 TierärzteG, BGBl 16/1975, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§17 Abs1 TierärzteG normiert ein grundsätzliches Werbeverbot, das dem Tierarzt "jede Art der Werbung" untersagt. Die Bestimmung unterbindet dadurch auch für den Kunden nützliche und sachliche Informationen. Der Verfassungsgerichtshof kann keine Umstände erkennen, die nach Art10 Abs2 EMRK ein Werbeverbot für Tierärzte, wie es die in Prüfung gezogene Bestimmung vorsieht, erlauben würden. Im Interesse des Schutzes der Gesundheit, der Moral, des guten Rufes sowie der Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten ist ein derart weitreichendes Werbeverbot nicht erforderlich.

Keine verfassungskonforme Auslegung wie in VfSlg. 12467/1990 möglich; Hinweis auf E v 30.09.93, G5/93.

(Anlaßfall: E v 28.02.94, B732/93 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Tierärzte, Berufsrecht Tierärzte, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbeverbot (Tierärzte), Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G261.1993

Dokumentnummer

JFR_10059772_93G00261_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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