RS Vwgh 1996/6/13 94/18/1098

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §127;
StGB §129 Z1;
StGB §142 Abs1;

Rechtssatz

Lebt der wegen § 142 Abs1, § 127, § 129 Z 1, § 15 sowie § 12 StGB im Jahre 1993 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilte Fremde seit seiner Geburt in Österreich, hat er hier die Schule besucht und hat er hier außerdem intensive private und familiäre Beziehungen, zumal er bei seinen hier lebenden Eltern wohnt und auch einer geregelten Beschäftigung nachgeht, so ist es nicht zulässig, die Verlängerung seiner Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 im Grunde des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994181098.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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