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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Lebt der wegen § 142 Abs1, § 127, § 129 Z 1, § 15 sowie § 12 StGB im Jahre 1993 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilte Fremde seit seiner Geburt in Österreich, hat er hier die Schule besucht und hat er hier außerdem intensive private und familiäre Beziehungen, zumal er bei seinen hier lebenden Eltern wohnt und auch einer geregelten Beschäftigung nachgeht, so ist es nicht zulässig, die Verlängerung seiner Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 im Grunde des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994181098.X02Im RIS seit
02.05.2001