RS Vwgh 1996/6/13 96/18/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1996
beobachten
merken

Index

20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/20 95/18/0757 1

Stammrechtssatz

Die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt einen derart evidenten Rechtsmißbrauch dar, der, für sich allein genommen, schon die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gefährdet und sogar die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigt (Hinweis E 19.5.1994, 93/18/0582).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180234.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten