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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Rechtssatz
Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Hingegen sind die persönlichen Interessen des Fremden dessen vorläufige Aufenthaltsberechtigung erloschen ist, an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts seines noch keineswegs langen Aufenthaltes in der Dauer von viereinhalb Jahren, wovon ein Zeitraum von etwa einem Jahr als unrechtmäßiger Aufenthalt zu Buche schlägt, nicht so stark ausgeprägt, und zwar auch nicht unter Bedachtnahme auf sein inländisches monatliches Einkommen in der Höhe von S 15.000,--, daß sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse (Hinweis E 28.3.1996, 96/18/0116; E 30.4.1996, 96/18/0183).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180218.X02Im RIS seit
20.11.2000