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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §15 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/18/0633 E 15. Oktober 1998Rechtssatz
Der Rechtsgedanke, daß ein belastender Eingriff und sohin eine Verschlechterung der Rechtslage, auf deren Bestand der Normadressat vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit führen kann, sofern nicht besondere Umstände den Eingriff sachlich rechtfertigen (Hinweis E VfGH vom 14.3.1990, G 283/89), gebietet nicht eine Auslegung des § 7 Abs 7 FrG 1993 dahingehend, daß bloß nach Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 gestelle Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerks nach dieser Gesetzesstelle als Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 umzudeuten seien. Auch nach der vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 geltenden Rechtslage bestand nämlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Sichtvermerks.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180270.X04Im RIS seit
06.08.2001