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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung ergibt sich nicht aus § 8 AVG selbst, sondern durch eine Verweisung des § 8 AVG auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Betreffend den Schutz der Nachbarn gem § 6 Abs 1 lit c Tir VeranstaltungsG idF LGBl Tir 1990/45 vor unzumutbaren Belästigungen durch eine Veranstaltung ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine Parteistellung der Nachbarn nicht vorgesehen. Da der § 14 Abs 1 lit e erster Satz Tir VeranstaltungsG idF LGBl Tir 1990/45 dem § 6 Abs 1 lit c Tir VeranstaltungsG idF LGBl Tir 1990/45 nachgebildet ist, kommt auch bei nur anmeldepflichtigen Veranstaltungen den Nachbarn gleichfalls keine Parteistellung zu. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er durch Einräumung einer Parteistellung gegenüber Nachbarn ein innerhalb der gem § 14 Abs 1 Tir VeranstaltungsG festgesetzten Frist von einer Woche praktisch nicht durchführbares Verfahren zur Untersagung von Veranstaltungen festsetzen wollte. Gem § 14 Abs 1 lit e Tir VeranstaltungsG muß die Behörde vielmehr im Zuge der Wahrung der öff Interessen die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn in entsprechender Weise treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996020088.X01Im RIS seit
26.11.2001