RS Vwgh 1996/6/14 96/02/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1996
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VeranstaltungsG Tir 1982 §14 Abs1 lite idF 1990/045;
VeranstaltungsG Tir 1982 §6 Abs1 litc idF 1990/045;

Rechtssatz

Die Parteistellung ergibt sich nicht aus § 8 AVG selbst, sondern durch eine Verweisung des § 8 AVG auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften. Betreffend den Schutz der Nachbarn gem § 6 Abs 1 lit c Tir VeranstaltungsG idF LGBl Tir 1990/45 vor unzumutbaren Belästigungen durch eine Veranstaltung ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine Parteistellung der Nachbarn nicht vorgesehen. Da der § 14 Abs 1 lit e erster Satz Tir VeranstaltungsG idF LGBl Tir 1990/45 dem § 6 Abs 1 lit c Tir VeranstaltungsG idF LGBl Tir 1990/45 nachgebildet ist, kommt auch bei nur anmeldepflichtigen Veranstaltungen den Nachbarn gleichfalls keine Parteistellung zu. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er durch Einräumung einer Parteistellung gegenüber Nachbarn ein innerhalb der gem § 14 Abs 1 Tir VeranstaltungsG festgesetzten Frist von einer Woche praktisch nicht durchführbares Verfahren zur Untersagung von Veranstaltungen festsetzen wollte. Gem § 14 Abs 1 lit e Tir VeranstaltungsG muß die Behörde vielmehr im Zuge der Wahrung der öff Interessen die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Nachbarn in entsprechender Weise treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020088.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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