RS Vfgh 1994/3/1 V45/93, V55/93

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Tir RaumOG §12 Abs3

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Grundstücken als "Wohngebiet für förderbare Wohnbauten"; ausreichende Erhebung der und Befassung mit den Planungsgrundlagen über Zweitwohnsitze; Umwidmung in Einklang mit den Zielen der örtlichen Raumordnung

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Grundstücken als Wohngebiet für förderbare Wohnbauten in den Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Reith bei Kitzbühel vom 06.04.87 und des Gemeinderates der Stadt Kitzbühel vom 16.03.89 bzw 18.05.89.

Der (jeweilige) Gemeinderatsbeschluß beruht auf statistischen Daten über Zweitwohnungen (es wurde also eine Bestandsaufnahme im Sinn des §9 Tir RaumOG hinsichtlich der beabsichtigten Umwidmungen vorgenommen) und der Gemeinderat hat sich mit der Planänderung eingehend auseinandergesetzt. Dem Verordnungsgeber kann angesichts des in Reith bei Kitzbühel und in Kitzbühel - unbestrittenermaßen - hohen Anteils von Zweitwohnsitzen nicht entgegengetreten werden, wenn er jene Gebiete, die ein besonders ungünstiges Verhältnis zwischen Haupt- und Zweitwohnsitzen aufweisen, sowie noch unverbautes Wohngebiet als Wohngebiet gemäß §12 Abs3 Tir RaumOG widmet. Daß die hier maßgeblichen Grundstücke der Antragsteller zur Errichtung förderbarer Wohnbauten an sich ungeeignet seien und die Umwidmung dieser Grundstücke den Zielen der örtlichen Raumordnung geradezu widerspreche, behaupten auch die Antragsteller nicht.

Die bekämpften Umwidmungen sind ohne jeden Einfluß auf die infrastrukturellen Einrichtungen.

(siehe auch: E v 01.07.93, V8/93).

Entscheidungstexte

  • V 45/93,V 55/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.1994 V 45/93,V 55/93

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Wohnbauförderung, Wohngebiet, Wohnsitz Zweit-

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V45.1993

Dokumentnummer

JFR_10059699_93V00045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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