RS Vwgh 1996/6/14 96/02/0257

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Veröffentlicht am 14.06.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs1 idF 1995/471;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Verzicht auf die "persönliche Teilnahme" an der öffentlichen Verkündung des Bescheides ist als solcher auf die Verkündung selbst iSd § 67g Abs 1 AVG idF BGBl 1995/471 zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020257.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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